Rechtsprechung
RFH, 19.10.1922 - III A 371/22 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 01.12.1950 - IV 92/50 U
Steuerpflicht von Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers; Anmietung eines …
Es ist dabei von einer grundsätzlichen Erörterung des Begriffs der Werbungskosten an Hand des Urteils des Reichsfinanzhofs III A 371/22 vom 19. Oktober 1922 (Slg. Bd. 11 S. 238) und der Literatur ausgegangen und hat ausgeführt, das Arbeitszimmer des Stpfl., das er ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit benutze, besitze für ihn die gleiche Bedeutung wie die Werkstatt für den Handwerker; er würde sonst nicht in der Lage sein, seiner Forschertätigkeit inmitten der zahlreichen Fachbücher obzuliegen, für deren Unterbringung er den Arbeitsraum benötige, er müsse ohne das Zimmer auf die Unterstützung seiner Sekretärin in seinem Berufe verzichten, das Arbeitszimmer ermögliche also erst die Tätigkeit des Stpfl. als Universitätsprofessor. - BFH, 24.11.1950 - IV 91/50 U
Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten bei Richtern, die …
Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs seit seiner grundlegenden Entscheidung VI A 924/34 vom 28. November 1934 (Slg. Bd. 37 S. 100, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1935 S. 125, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1935 Nr. 209) dahingehend, daß die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei richterlichen Beamten, die kein eigenes Arbeitszimmer bei der Behörde haben, nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, bedeute eine Abkehr von seiner seit 1922 und noch 1932 vertretenen gegenteiligen Auffassung (Urteil des Reichsfinanzhofs III A 371/22 vom 19. Oktober 1922, Slg. Bd. 11 S. 238) und werde der Entwicklung der Verhältnisse nicht mehr gerecht.